Erstmals ist ein AfD-Verbot juristisch realistisch. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat gut ein Jahr in ein neues Rechtsgutachten investiert und kommt zu einem klaren Schluss: Die AfD ist nachweislich verfassungswidrig. Seither werden die Stimmen, die ein Verbot fordern, wieder lauter. Jetzt kommt es auf den Mut der Bundesregierung oder des Bundesrates an, ein Verbotsverfahren offiziell anzustoßen. Nie war es wichtiger, dass Demokratie liefert.
Bijan Moini, Legal Director der Gesellschaft für Freiheitsrechte und Leiter des Gutachtens, brachte das Ergebnis bei der Vorstellung auf den Punkt: Ein zulässiger Verbotsantrag hätte „wahrscheinlich Erfolg“. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die AfD verfassungswidrig im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes ist. Zwei der renommiertesten Staatsrechtler des Landes, Christoph Möllers und Sophie Schönberger, bestätigten in einem unabhängigen Zweitgutachten, dass das Team ergebnisoffen und nach wissenschaftlichen Methoden gearbeitet hat. Neu an dieser Nachricht ist nicht die Empörung. Neu ist, dass eine Untersuchung dieses Kalibers ein Verbot für tragfähig hält.
Beim Verfahren gegen die NPD sah das Gericht das 2017 noch anders. Im Verlauf gehe ich auf die wichtigsten Fragen rund um ein solches Verfahren ein.
Was, wenn die AfD nicht gewinnt?
Alle fragen, was passiert, wenn die AfD in Sachsen-Anhalt gewinnt. Die spannendere Frage ist die andere: Wer regiert, wenn sie die absolute Mehrheit verpasst, was schuldet eine demokratische Regierung den 40 Prozent, und warum verliert, wer der AfD nachläuft? Über Minderheitsregierungen, das Liefern und den September 2031.
→ WeiterlesenVerständlicherweise schürt das Gutachten Hoffnung. Hoffnung, dass die Vernunft am Ende siegt. Hoffnung, dass eine als gesichert rechtsextrem eingestufte Partei künftig keine Ämter mit Entscheidungsgewalt mehr besetzt. Doch über das, was ein Verbotsverfahren konkret bedeutet, liest und hört man wenig. Die erste bittere Wahrheit lautet: Es dauert Jahre. Ein Urteil würde voraussichtlich auch die nächste Bundestagswahl überdauern.
Das zweite Verfahren gegen die NPD zeigt die Größenordnung. Der Bundesrat stellte den Antrag im Dezember 2013, das Urteil fiel im Januar 2017. Gut drei Jahre hat das Verfahren in Anspruch genommen. Im Gegensatz zur NPD ist die AfD wesentlich größer, sie sitzt in mehr Parlamenten, sie ist innerlich widersprüchlicher. Ein Verfahren gegen sie würde realistisch drei bis fünf Jahre dauern, eher länger. Das heißt im Klartext: Man kann sie nicht sofort verbieten, in der Hoffnung die nächste Wahl zu retten. Während das Gericht prüft, wird gewählt, und die Partei steht weiterhin auf dem Wahlzettel.
Die zweite Wahrheit betrifft die Frage, ob überhaupt jemand anfängt. Ein Verbot beantragen dürfen nur drei Instanzen: der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung. Die Entscheidung obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht. Bisher wurde kein Antrag eingereicht. Die Grünen drängen auf eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Bund und Ländern, die das Material zusammenträgt. Die Union hält sich (noch) zurück. Dieses Zögern ist weder Zufall noch ist es nur Feigheit. Es hat mit allem zu tun, was nach einem erfolgreichen Verbot käme.
Hinzu kommt eine Erfahrung aus dem ersten NPD-Verfahren. Das Gericht stellte es 2003 ein, weil zu viele V-Leute des Verfassungsschutzes in den Parteispitzen saßen und sich Staat und Partei nicht mehr sauber trennen ließen. Wer ein Verfahren ernsthaft will, muss seine Quellen vorher abziehen. Auch das braucht Zeit. Das neue Gutachten zeigt hier einen Ausweg, denn es stützt sich allein auf öffentlich zugängliche Quellen und umgeht das V-Leute-Problem damit von vornherein.
Angenommen, der Antrag kommt und er hat Erfolg. Was passiert dann konkret? Die Partei wird aufgelöst, ihr Vermögen eingezogen und die Gründung von Ersatzorganisationen verboten. Es gibt zudem ein milderes Mittel, über das selten gesprochen wird. Seit 2017 kann das Gericht eine Partei von der staatlichen Finanzierung ausschließen, ohne sie zu verbieten. Genau das ist im Januar 2024 mit der umbenannten NPD, „Die Heimat“, geschehen, für sechs Jahre. Eine Folge ist dabei klarer, als oft gesagt wird: Nach dem Bundeswahlgesetz verlieren die Abgeordneten einer verbotenen Partei ihr Mandat, automatisch. So hat es das Verfassungsgericht schon 1952 entschieden. Umstritten ist nur, ob dieser Automatismus mit dem Europäischen Menschenrechtsschutz vereinbar ist.
Damit ist die unbequemste der praktischen Wahrheiten erreicht. Gründet sich nicht sofort eine neue Partei? Ersatzorganisationen sind verboten, ja. Eine wirklich neue Partei mit neuem Personal ist davon aber nicht automatisch erfasst. Dass aus der NPD „Die Heimat“ wurde, zeigt, wie geschmeidig sich solche Strukturen umbenennen. Ein Verbot zerstört den Apparat: das Geld, die Fraktionen, die Marke, die eingespielte Infrastruktur. Es setzt das Spiel zurück auf Anfang. Es beendet die Bewegung nicht. Was folgt ist ein Reset, keine Auslöschung. Das ist die nüchterne Mitte zwischen „bringt sowieso nichts“ und „löst alles auf einen Schlag“.
Bleibt die Frage, die schwerer wiegt als alle juristischen zusammen. Was ist mit den Menschen, die diese Partei wählen? Bei der Bundestagswahl 2021 kam die AfD auf gut zehn Prozent, 2025 auf rund ein Fünftel, in aktuellen Umfragen liegt sie bei rund 27 Prozent. Bei der letzten Wahl waren das über zehn Millionen Wählerinnen und Wähler. Ein Verbot trifft die Partei. Es trifft nicht diese zehn Millionen. Hier liegt das eigentliche Risiko. Wer ein Verbot als „die da oben nehmen mir meine Stimme“ erlebt, fühlt sich bestätigt, nicht widerlegt. Wer so empfindet, sieht sich als Märtyrer einer Sache. Die Trotzmauer wächst weiter.
Die Forschung kennt diesen Mechanismus. Nicht die tatsächliche Lage treibt Menschen nach rechts, sondern das Gefühl der Unsicherheit. Genau dieses Gefühl rührt ein Gerichtsurteil nicht an.
Das NPD-Verbot scheiterte 2017 nicht daran, dass die Partei harmlos gewesen wäre. Das Gericht hielt sie ausdrücklich für verfassungsfeindlich. Es verbot sie trotzdem nicht, weil sie zu klein war, um der Demokratie wirklich gefährlich zu werden. Diesen Ausweg hat die AfD nicht (mehr). Ihre Größe ist das stärkste Argument dafür, dass ein Verbot diesmal halten würde. Sie ist außerdem das stärkste Argument dagegen, sich auf das Verbot zu verlassen.
Was folgt daraus? Nicht, dass man es lassen sollte. Eine Demokratie, die sich nicht wehren kann, ist keine. Das Grundgesetz kennt das Parteiverbot aus gutem Grund, und es als Tabu zu behandeln hieße, aus der eigenen Geschichte das Falsche zu lernen. Ein Verbotsverfahren kann ein legitimes Mittel sein.
Es ist nur kein Selbstzweck. Ein Verbot entfernt ein Vehikel. Es entfernt nicht die Gründe, aus denen Millionen einsteigen. „Verbieten oder bekämpfen“ ist die falsche Wahl. Das Verfahren kann laufen, und daneben muss das Eigentliche passieren.
Was die Zahl der Menschen schrumpfen lässt, die sich von rechts außen vertreten fühlen, ist keine Gerichtsentscheidung. Es ist ein Staat, der vor Ort funktioniert. Ein Schwimmbad, das offen bleibt. Ein Amt, das zurückruft. Eine Rente, auf die man sich verlassen kann. Eine Straße ohne Schlaglöcher. Deshalb steht am Anfang dieses Textes der Satz, der auch an seinem Ende steht: Nie war es wichtiger, dass Demokratie liefert.
Das Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte ist nicht das Ende der Debatte. Es ist der Anfang der schwierigeren. Ein Verbot kann ein Werkzeug sein und ein lautstarker Appell an die Bundesregierung, schnell in der Fläche wirksam zu werden.
Quellen
Gutachten
- Gesellschaft für Freiheitsrechte: Rechtsgutachten zur Verfassungswidrigkeit der AfD nach Art. 21 Abs. 2 GG, vorgestellt am 25. Juni 2026 (13 Monate, achtköpfiges Team, rund 2.500 Belege aus ausschließlich öffentlichen Quellen). Zweitgutachten zur Methodik: Christoph Möllers und Sophie Schönberger.
Verfahrensrecht
- Grundgesetz Artikel 21 Absatz 2 bis 4; Bundesverfassungsgerichtsgesetz Paragrafen 43 ff. und 46a zum Finanzierungsausschluss
- Bundesverfassungsgericht: NPD-Urteil vom 17. Januar 2017 zur fehlenden Durchsetzungsfähigkeit; Einstellung des ersten NPD-Verfahrens 2003; SRP-Urteil vom 23. Oktober 1952 zum Mandatsverlust
- Bundesverfassungsgericht: Ausschluss der Partei Die Heimat von der staatlichen Finanzierung, 23. Januar 2024, für sechs Jahre
- Bundeswahlgesetz Paragraf 46 zum Mandatsverlust infolge eines Parteiverbots
Wahlergebnisse
- Die Bundeswahlleiterin: Bundestagswahl 2021 (AfD 10,4 Prozent) und 2025 (AfD 20,8 Prozent, rund 10,3 Millionen Zweitstimmen)
- wahlrecht.de: bundesweite Sonntagsfragen Juni 2026 (AfD rund 27 Prozent)